mehrfache Verleumdung, versuchte Erpressung; Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl | Strafgesetzbuch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
E. 2 C.________, Privatkläger und Beschwerdegegner,
E. 3 Der Beschuldigte macht Nichtigkeit des Strafbefehls vom 9. Dezember 2019 geltend. Er beruft sich darauf, dass er seit Mai 2019 nicht mehr in der Schweiz lebe und deshalb nicht mehr schweizerischem Recht unterstehe. Die direkte Zustellung ins Ausland sei grundsätzlich nicht zulässig, ausser wenn ein Staatsvertrag mit dem entsprechenden Staat dies vorsehe (KG-act. 6, insb. S. 4 f.). Die Zustellung von gerichtlichen Akten, wie z.B. einer Vorladung zu einer Ur- teilsverhandlung, stellt nach der traditionellen schweizerischen Auffassung vom Völkerrecht eine Amtshandlung dar, die auf fremdem Staatsgebiet nicht ohne Zustimmung des fremden Staates vorgenommen werden darf. Nach dieser Auffassung ist auch eine Postzustellung von gerichtlichen Akten in ei- nem fremden Staat ohne dessen Zustimmung unzulässig. Die Schweiz hat in Anwendung dieses Grundsatzes die Postzustellung ausländischer Akten an Parteien, die in der Schweiz domiziliert sind, von jeher als Verletzung ihrer Gebietshoheit betrachtet. Andererseits hat das Bundesgericht gerichtliche Akten als nichtig erklärt, die von schweizerischen Behörden in Verletzung von (staatsvertraglichem) Völkerrecht durch die Post an Parteien mit Domizil im
Kantonsgericht Schwyz 6 Ausland gesandt worden waren (BGE 105 Ia 307 E. 3b, mit weiteren Verwei- sen; Urteil BGer 1P.187/2004 vom 2. August 2004, E. 1). Gemäss Art. 16 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) können die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Post- weg übermitteln. Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Februar 2005 und für Spanien am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Gestützt darauf durfte der Strafbefehl vom 9. Dezember 2019 dem Beschuldigten in Las Palmas/Islas Canarias/Spanien und ebenso die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 per Post zugestellt werden und es liegt keine Nichtigkeit vor.
E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als Unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, nachdem keine Vernehm- lassungen eingeholt wurden.
E. 5 Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt E.________ (3/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. September 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. September 2020 BEK 2020 87 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________, Privatkläger und Beschwerdegegner,
3. D.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, Ziff. 2+3vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend mehrfache Verleumdung, versuchte Erpressung; Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Strafgericht Schwyz vom 6. Mai 2020, SEO 2020 2);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft bestrafte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2019 (SUB 2017 673) wegen mehrfacher Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB und versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 190.00 und einer Busse von Fr. 4‘750.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben wurde. Ausserdem regelte die kantonale Staatsanwalt- schaft die Kosten und Entschädigungsfolgen. Die kantonale Staatsanwalt- schaft überwies den Strafbefehl am 7. Januar 2020 dem kantonalen Strafge- richt als Anklage (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 trat der Einzel- richter am kantonalen Strafgericht infolge Fristversäumnis auf die Einsprache des Beschuldigten vom 30. Dezember 2019 nicht ein, nahm davon Vormerk, dass der Strafbefehl SUB 2017 673 der kantonalen Staatsanwaltschaft vom
9. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sei, auferlegte die Verfahrens- kosten von Fr. 820.00 dem Beschuldigten und sprach den Privatklägern keine Prozessentschädigung zu. Sowohl die Verfügung des Einzelrichters als auch der Strafbefehl wurden dem Beschuldigten per Rückschein an dessen Wohn- sitz in Las Palams/Islas Canarias/Spanien zugestellt (Vi-act. 12, S. 8 Ziff. 6; KG-act. 12; Anhang zu Vi-act. 1; U-act. 0.1.003). Der Beschuldigte erhebt mit elektronischer Eingabe vom 2. Juni 2020 Be- schwerde beim Kantonsgericht gegen den Entscheid des Einzelrichters am kantonalen Strafgericht und ergänzt diese Beschwerde mit ebenfalls elektroni- scher Eingabe vom 10. Juni 2020 (KG-act. 1 + 6). Beide Eingaben weisen keine qualifizierte elektronische Unterschrift auf (KG-act. 2a und 6a). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Diese beantragt Nichtein- treten auf die nicht formgerecht eingereichte Beschwerde (KG-act. 5). Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Parteien mitgeteilt (KG-act. 8, 10 f.). Im Übrigen wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Kantonsgericht Schwyz 3
2. a) Eingaben können gemäss Art. 110 StPO schriftlich eingereicht oder- mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Abs. 1). Bei elektronischer Übermittlung muss die Ein- gabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen sein, wobei der Bundesrat das Format der Eingabe und ihrer Beilagen, die Art und Weise der Übermittlung und die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Proble- men die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann, regelt (Abs. 2). Als qualifizierte elektronische Signatur gilt gemäss Art. 2 lit. e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektroni- schen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) eine geregelte elektronische Signa- tur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht. Nach Art. 4 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) sind Eingaben an eine Behörde an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden. Die Verfahrensbeteilig- ten haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen im Format PDF zu übermit- teln (Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Einreichung per E-Mail, ohne die Eingabe mit einer elektronischen Signa- tur zu versehen, hat keine fristwahrende Wirkung (Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, N 7a zu Art. 110 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte die beiden Eingaben vom 2. Juni und 10. Juni 2020 (KG-act. 1+6) zwar an die E-Mail-Adresse e-gerichtskanzlei@kgsz.ch des Kantonsgerichts bei der Privasphere AG (Zustellplattform) und damit an die gültige Adresse für elektronische Eingaben gesandt. Die Eingaben enthal-
Kantonsgericht Schwyz 4 ten indessen keine qualifizierte elektronische Signatur gemäss ZertES (KG-act. 2a und 6a). Sie sind mithin formungültig.
b) Die Strafprozessordnung enthält im Gegensatz zur Zivilprozessordnung (Art. 132 ZPO) keine ausdrückliche Vorschrift, wonach bei fehlender Unter- schrift eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist. Dennoch ist als Aus- fluss des verfassungsmässigen Verbots des überspitzten Formalismus bzw. des Fairnessgebotes (Art. 3 StPO) grundsätzlich davon auszugehen, dass auch hier ein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist besteht, und zwar auch dann, wenn eine allfällige Frist inzwischen abgelaufen ist (Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 110 StPO; Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 110 StPO). Dies gilt jedoch nur für Unterschriften die versehentlich bzw. unfreiwillig nicht angebracht wurden. Bei der Übermittlung mittels E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur) oder Fax liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel vor. Andernfalls könnten die Verfah- rensbeteiligten im Wissen um die ungenügende Unterschrift stets am letzten Tag der Frist eine Eingabe mittels E-Mail oder Fax einreichen und sich auf diese Weise eine Verlängerung der Frist sichern, was rechtsmissbräuchlich wäre (Hafner/Fischer, a.a.O., N 11 zu Art. 110 StPO; Lieber, a.a.O., N 7a zu Art. 110 StPO). Die Adresse für elektronische Eingaben ans Kantonsgericht ist im angefoch- tenen Entscheid nicht angegeben. Indessen kann sowohl die E-Mail-Adresse „e-gerichtskanzlei@kgsz.ch“ als auch die Zustellplattform „PrivaSphere AG“ der Homepage des Kantonsgerichts unter der Rubrik „Eingaben“ entnommen werden (https://www.kgsz.ch/kantonsgericht/eingaben). Dort wird auch aus- drücklich darauf hingewiesen, dass die Eingabe mit einer qualifizierten elek- tronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) zu versehen ist. Bereits im Untersuchungsverfahren wurde der Be- schuldigte durch die Staatsanwaltschaft zudem darauf hingewiesen, dass wei-
Kantonsgericht Schwyz 5 tere Eingaben per E-Mail inskünftig unbeachtet blieben, da Eingaben schrift- lich einzureichen seien und elektronische Eingaben nur akzeptiert würden, wenn sie den Anforderungen von Art. 110 Abs. 2 StPO genügten (U-act. 2.1.003). Anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2019 wurde er explizit nochmals darauf aufmerksam gemacht (U-act. 10.2.001, Rz. 919-921). Die Vorinstanz erwähnte dies nochmals in der angefochtenen Verfügung (Vi-act. 12 E. 9b, S. 4). Der Beschuldigte hat deshalb offenkundig im Wissen um die gesetzlichen Anforderungen eine elektronische Eingabe ohne die ge- forderte qualifizierte elektronische Signatur eingereicht, weshalb ihm keine Nachfrist anzusetzen ist. Ohnehin ist gemäss der oben zitierten Rechtspre- chung bei Eingaben per E-Mail von einem nicht verbesserbaren Mangel aus- zugehen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3. Der Beschuldigte macht Nichtigkeit des Strafbefehls vom 9. Dezember 2019 geltend. Er beruft sich darauf, dass er seit Mai 2019 nicht mehr in der Schweiz lebe und deshalb nicht mehr schweizerischem Recht unterstehe. Die direkte Zustellung ins Ausland sei grundsätzlich nicht zulässig, ausser wenn ein Staatsvertrag mit dem entsprechenden Staat dies vorsehe (KG-act. 6, insb. S. 4 f.). Die Zustellung von gerichtlichen Akten, wie z.B. einer Vorladung zu einer Ur- teilsverhandlung, stellt nach der traditionellen schweizerischen Auffassung vom Völkerrecht eine Amtshandlung dar, die auf fremdem Staatsgebiet nicht ohne Zustimmung des fremden Staates vorgenommen werden darf. Nach dieser Auffassung ist auch eine Postzustellung von gerichtlichen Akten in ei- nem fremden Staat ohne dessen Zustimmung unzulässig. Die Schweiz hat in Anwendung dieses Grundsatzes die Postzustellung ausländischer Akten an Parteien, die in der Schweiz domiziliert sind, von jeher als Verletzung ihrer Gebietshoheit betrachtet. Andererseits hat das Bundesgericht gerichtliche Akten als nichtig erklärt, die von schweizerischen Behörden in Verletzung von (staatsvertraglichem) Völkerrecht durch die Post an Parteien mit Domizil im
Kantonsgericht Schwyz 6 Ausland gesandt worden waren (BGE 105 Ia 307 E. 3b, mit weiteren Verwei- sen; Urteil BGer 1P.187/2004 vom 2. August 2004, E. 1). Gemäss Art. 16 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) können die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Post- weg übermitteln. Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Februar 2005 und für Spanien am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Gestützt darauf durfte der Strafbefehl vom 9. Dezember 2019 dem Beschuldigten in Las Palmas/Islas Canarias/Spanien und ebenso die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 per Post zugestellt werden und es liegt keine Nichtigkeit vor.
4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als Unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, nachdem keine Vernehm- lassungen eingeholt wurden.
5. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt E.________ (3/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. September 2020 kau